Allgmeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für
Lohnunternehmen in Österreich
1. Geltungsbereich:
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen
Geschäftsbedingungen zwischen den Auftraggebern (AG) und den Lohnunternehmen
(LU), das sind insbesondere alle Arbeiten, Lieferungen und sonstige Leistungen durch
LU, soweit im Einzelfall keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen
werden.
1.2. Als LU im Sinne der AGB werden alle Mitglieder der Vereinigung Lohnunternehmer
Österreich (VLÖ) verstanden.
1.3. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber
Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.
1.4. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des AG gelten – selbst bei Kenntnis durch
den LU – nur dann, wenn sie vom LU ausdrücklich und schriftlich anerkannt und
bestätigt werden und nur jeweils für den Einzelfall.
1.5. Von diesen AGB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der
Schriftform.
1.6. Bei wiederholten Leistungserbringungen (laufende Geschäftsverbindung) mit AG
genügt zur weiteren Geltung unserer AGB die Vereinbarung zu Beginn der Geschäfts-
beziehung.
1.7. Sämtliche Leistungen der LU erfolgen ausschließlich unter Anwendung dieser
Geschäftsbedingungen, veröffentlicht auf der Homepage des einzelnen LU oder auf
der Homepage der VLÖ.
2. Informations- und Aufklärungspflicht durch AG:
2.1. Der AG verpflichtet sich, die Flächen bzw. Bearbeitungsgüter vor Durchführung der
Arbeitserledigung durch den LU sorgsam vorzubereiten, um Beschädigungen an den
Arbeitsmaschinen des LU zu verhindern.
2.2. Die Flächen bzw. Bearbeitungsgüter sind vom AG von Fremdkörpern und anderen
Gefahrenquellen, die Arbeitserschwernisse bzw. Beschädigungen auslösen, zu be-
freien. Sind Gefahrenquellen nicht auszuschalten, dann verpflichtet sich der AG den
LU frühestmöglich über die Erschwernisse zu informieren.
2.3. Den AG trifft eine Informations- und Aufklärungspflicht dahingehend, dass von diesem
sämtliche Umstände und Eigenschaften, die zur Leistungserfüllung notwendig sind,
dem LU bekanntzugeben sind. Hierzu zählen alle Gefahrenquellen, die sich in
unmittelbarem Einflussbereich des AG befinden wie Kanäle, Schächte und
Verrohrungen, Grenzpflöcke/-steine, Feuchtgebiete, Nassstellen, Hangrutschungen
und Medienleitungen. Weiters müssen alle anderen Aspekte, die zur Leistungs-
erbringung notwendig sind, vor Beginn der Leistungsdurchführung offengelegt werden.
2.4. Ein Verstoß gegen die Informationspflicht des AG führt zur alleinigen Haftung durch
den AG. Der AG haftet für alle Schäden des LU, die auf eine Verletzung der
angeführten Informations- und Aufklärungspflicht beruhen. Zur Dokumentation der
Informations- und Aufklärungspflicht wird ein Protokoll vom LU angefertigt und ist vom
AG mit Unterschrift zu bestätigen.
3. Anbot
3.1. Die Angebote des LU samt dazugehöriger Unterlagen und Nebenleistungen sind,
soweit nichts anderes festgelegt ist, freibleibend und unverbindlich und zwar
hinsichtlich aller angegebenen Daten.
3.2. Die Annahme eines vom LU erstellten Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten
angebotenen Leistung möglich.
3.3. Ergänzungen oder Änderungen des Angebotes durch den AG gelten als neues
Angebot.
3.4. Wird im Angebot keine Gültigkeitsdauer für das Angebot festgelegt, so hat nach den
vorliegenden AGB das Angebot eine Gültigkeit von zwei Wochen ab Ausstellung.
3.5. Die unseren Angeboten zugrunde liegenden Preise basieren auf die vom AG
geschilderten Angaben zur Auftragserledigung. Der AG hat besondere Umstände und
Eigenschaften der Flächen bzw. Bearbeitungsgüter bekanntzugeben. Bei Bedarf und
Notwendigkeit ist eine Vorortbesichtigung zur Feststellung der genannten Umstände
vom AG zu beauftragen.
3.6. Der LU ist berechtigt, für Erschwernisse Preiszuschläge zu verrechnen, falls vorher
nicht bekannte Erschwernisse eintreten, die von den Angaben des AG abweichen.
Hierfür gebührt dem LU eine angemessene Vergütung.
3.7. Alle Preise verstehen sich in EURO ohne gesetzliche Umsatzsteuer, soweit diese nicht
gesondert ausgewiesen ist. Der LU ist jedenfalls berechtigt, die gesetzliche Umsatz-
steuer soweit diese im Anbot nicht angeführt ist, zusätzlich in Rechnung zu stellen.
3.8. Die Kosten für Anfahrt und Arbeitsvorbereitung sind in den von uns genannten Preisen
nicht enthalten und können gesondert verrechnet werden.
3.9. Sämtliche technische, kaufmännische und sonstige Unterlagen bleiben im Eigentum
des LU. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Ver-
öffentlichung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des LU.
3.10. Bei erschwerten Bedingungen wie zum Beispiel Nässe, Lagerfrucht, Sturmschäden,
Fremdkörperbesatz oder Ähnlichem kann der LU angemessene Preiszuschläge ver-
langen. Sollte die Arbeitserledigung witterungs- oder bodenbedingt nur noch mit einem
unzumutbar hohen technischen Aufwand zu realisieren sein, ist der LU nicht zur
Vertragserfüllung verpflichtet.
3.11. Art und Umfang einer Leistung können vom AG mündlich, schriftlich oder telefonisch
bestellt werden und müssen vom LU in geeigneter Form bestätigt werden.
4. Termine
4.1. Zwischen AG und LU wird einvernehmlich ein gemeinsamer Termin zur Auftrags-
erbringung vereinbart. Der LU bemüht sich die vereinbarten Termine einzuhalten.
4.2. Die Nichteinhaltung der Termine des LU berechtigt den AG dann zur Geltendmachung
der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er dem LU schriftlich eine angemessene
Nachfrist gewährt hat. Eine Verpflichtung des LU zur Leistung von Schadenersatz aus
dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des LU.
4.3. Leistungsverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben des AG
entstehen, sind vom LU nicht zu vertreten. Daraus allenfalls resultierende Mehrkosten
oder Schadenersatzansprüche trägt der AG.
4.4. Sollte der Auftrag aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, erst zu einem späteren als
dem vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt werden können, ist der LU berechtigt, bereits
angefallene Kosten für Anfahrt, Arbeitsvorbereitung und Personaleinsatz, die infolge
verspäteter diesbezüglicher Verständigung durch den AG entstehen, in Rechnung zu
stellen.
4.5. Vereinbarte Erledigungstermine gelten als Richtwerte und sind von den
Witterungsverhältnissen abhängig. Bei Verzögerungen, die der LU nicht zu vertreten
hat, wie z.B. schlechte Witterungsbedingungen, Betriebsstörungen, höhere Gewalt
oder vergleichbare Umstände, ist der LU nicht an fest vereinbarte Termine gebunden.
Der LU ist sodann berechtigt, die vorliegenden Aufträge aller Kunden in der Reihen-
folge ihrer Annahme auszuführen.
4.6. Der AG verpflichtet sich für die vom LU zu erbringenden Leistungen mindestens zwei
Tage vor Arbeitsbeginn die Feinabstimmung (Ort, Zeit, Umfang der Maschinen-
leistung, …) vorzunehmen.
5. Auftragsdurchführung
5.1. Der LU kann jedoch vor Beginn der Leistungserbringung oder nach Beginn derselben
vom Vertrag ohne Schadenersatzverpflichtung zurücktreten, wenn höhere Gewalt die
Durchführung oder Lieferung unmöglich macht. Der LU ist berechtigt eine Voraus-
zahlung des gesamten voraussichtlichen Entgelts oder eines Teils davon vom AG zu
verlangen. Kommt der AG der Vorauszahlungspflicht nicht nach, hat der LU das Recht
vom Auftrag zurückzutreten und eine Stornogebühr gem. Punkt 7.2. dieser AGB in
Rechnung zu stellen.
5.2. Die Vergabe des Auftrages – ganz oder teilweise – an Subunternehmer bleibt dem LU
vorbehalten.
5.3. Mitarbeiter oder sonstige vom LU herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur
Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt,
sofern der LU dem AG nichts Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung
bestimmter Personen mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge,
die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, sind nur bei
tatsächlicher Erfüllung durch den LU rechtswirksam und können dann vom LU in
Rechnung gestellt werden.
5.4. Der LU verpflichtet sich, die Arbeiten zeitgerecht und ordnungsgemäß nach Absprache
mit dem AG durchzuführen. Er stellt geeignete Maschinen und Geräte für die Arbeits-
erledigung bereit. Insofern haftet der LU im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die
ordnungsgemäße Durchführung mit den verwendeten Maschinen, Geräten und
Arbeitskräften. Die Bedienung und Einstellung der Maschinen erfolgt durch Mitarbeiter
des LU.
5.5. Bei allen Säarbeiten trägt der Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Saatbeet-
bereitung Sorge.
5.6. Der AG ist berechtigt, eigenes entsprechend qualifiziertes Personal und geeignete
Maschinen bei der Auftragsdurchführung einzusetzen, wenn hierzu der LU seine
Zustimmung erklärt hat. In diesem Fall ist der LU bei der Auftragserledigung gegenüber
dem (fremden) Mitarbeiter weisungsbefugt. Für Verzögerungen, Mängel und Schäden,
die auf mangelnde Eignung von fremden Arbeitskräften beruhen, haftet der LU nicht.
5.7. Für Pflanzenschutzarbeiten verwendet der LU nur amtlich registrierte und anerkannte
Mittel und setzt sie nach Empfehlung des amtlichen Pflanzenschutzdienstes oder der
Herstellerangaben ein. Im beiderseitigen Einvernehmen kann, soweit gesetzlich
zulässig, davon abgewichen werden, jedoch ohne dass der LU für Schäden jedweder
Art eine Haftung übernimmt.
5.8. Der AG ist verpflichtet, den LU bzw. seine Mitarbeiter eindeutig und unmissverständlich
für die Arbeitserledigung örtlich einzuweisen, auf gefährdete Nachbarkulturen,
Bienenvölker, angrenzende Gewässer, besonders schützenswerte Lebewesen,
Anrainer hinzuweisen und besondere Ereignisse kenntlich zu machen. Andernfalls
haftet der AG für durch den LU entstehende Eigen- und Drittschäden sowie
Verzögerungsschäden, die auf der unzureichenden oder nicht erfolgten Einweisung
beruhen. In diesem Fall haftet der LU auch nicht für Schäden aus ganzer oder
teilweiser Nichtausführung des Auftrages.
6. Verkehrssicherungspflicht
6.1. Der LU ist bestrebt, bei Fahrten aus Feldern auf öffentlichen Straßen erhöhte
Schmutzeintragungen so gering als möglich zu halten.
6.2. Der AG verpflichtet sich, Straßenverunreinigungen, die durch den LU verursacht
worden sind, unverzüglich kenntlich zu machen und auf eigene Kosten zu beseitigen,
dies ohne Verständigung durch den LU aufgrund eigener Überwachungspflicht.
6.3. Der AG übernimmt für den LU die Pflicht der Straßenreinigung und übernimmt die
Haftung für den LU.
7. Rücktrittsrecht und Schadenersatz
7.1. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Transportsperren sowie sonstige
Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten des LU liegen, entbinden den LU
von der Leistungsverpflichtung und gestatten eine Neufestsetzung des vereinbarten
Termins.
7.2. Bei Stornierung eines Auftrages durch den AG ist der LU berechtigt neben den
erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten auch eine nicht dem richterlichen
Mäßigungsrecht unterliegende Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht
abgerechneten Auftragswertes zu verrechnen. Die Stornogebühr kann auch höher
angesetzt werden, wenn der LU einen höheren Schaden nachweist.
7.3. Hat der LU für einen Schaden einzustehen, ist er berechtigt, binnen angemessener
Frist in Abstimmung mit dem AG diesen selbst zu beseitigen. 7.4. Der LU haftet nicht für Schäden, die auf schlechte Witterung, unsachgemäßen
Vorarbeiten, falschen Terminfolgen, verspäteter Beauftragung (z.B. veraltete Futter-
bestände, …) durch den AG beruhen. Insbesondere haftet der LU nicht für die Qualität
des Ernteguts oder für Folgeschäden, die aus unzureichender Futterqualität entstehen.
Für Schäden, die durch falsche oder fehlende Informationen des AG oder durch ihm
zurechenbare Dritte entstanden sind, wird vom LU keine Haftung übernommen.
8. Abnahme und Umgang mit Mängeln
8.1. Der LU hat die Fertigstellung des Auftrages dem AG unverzüglich anzuzeigen. Sofern
das nicht erfolgt, gilt auch der Zugang der Rechnung beim AG als Anzeige der
Fertigstellung.
8.2. Die bei der Abnahme festgestellte Fertigstellung der Arbeiten hat der AG dem LU
unverzüglich zu bestätigen (Abnahmebestätigung, Lieferscheinbestätigung).
8.3. Der LU haftet für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Arbeiten. Der AG ist
verpflichtet, die Leistung bzw. das Produkt sofort zu prüfen und etwaige Bean-
standungen dem LU bzw. bevollmächtigten Mitarbeitern schriftlich mitzuteilen.
Der AG ist verpflichtet Beanstandungen unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Die
vollständige Darlegung des Sachverhalts hat vom AG innerhalb von 3 Werktagen nach
Ablieferung bzw. Beendigung der Leistung bei sonstigem Verlust sämtlicher Ansprüche
zu erfolgen. Von Natur aus nicht sofort erkennbare Mängel sind innerhalb von 3 Werk-
tagen nach Entdeckung schriftlich bei sofortigem Verlust sämtlicher Ansprüche anzu-
zeigen.
8.4. In Fällen von Säarbeiten sind Beanstandungen innerhalb von 5 Tagen nach offen-
kundig werden dem LU zu melden. Spätere Reklamationen bzw. Mängelanzeigen
können nicht anerkannt werden.
9. Zahlung
9.1. Die Erhebung einer Mängelrüge durch den AG entbindet diesen nicht von seiner
Zahlungspflicht. Allfällige gesetzliche Zurückbehaltungsrechte werden ausgeschlossen.
9.2. Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und
Leistungen einschließlich der Nebenleistungen abgegolten, sofern vertraglich nichts
anderes vereinbart wurde.
9.3. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der
tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten
Mengen/Flächenermittlung.
9.4. Die vom LU gelegte Rechnung ist binnen zwei Wochen nach Rechnungsstellung ohne
Abzug und spesenfrei fällig. Die Zahlung des Entgelts hat ausschließlich auf das vom
LU genannte Konto zu erfolgen. Ein Skontoabzug ist nur bei vorheriger schriftlicher
Vereinbarung zulässig. Bei Verzug sind gesetzliche unternehmerische Verzugszinsen
in der jeweiligen Höhe zu zahlen.
9.5. Die vereinbarten Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung
herrschenden Kostenfaktoren. Ändern sich diese, kann der LU eine Anpassung der
Preise an die veränderten Kosten vornehmen. Allfällige Erhöhungen gelten vom AG
von vorherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% betragen. 9.6. Für nicht fristgerechte Zahlungen wird je Zahlungserinnerung eine Mahngebühr von
EUR 10,00 eingehoben.
9.7. Eine Aufrechnung von Forderungen des AG gegen die Forderung des LU ist ausge-
schlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung vorher schriftlich vereinbart oder
rechtskräftig festgestellt wurde.
9.8. Bei Nichtleistung der vereinbarten Zahlungen kann der LU die laufenden Arbeiten
sofort einstellen und vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurücktreten. Der AG ist in
diesem Fall verpflichtet, alle dem LU entstehenden Kosten sowie einen Gewinn-
entgang zu ersetzen.
9.9. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die dem LU nach dem
jeweiligen Abschluss bekannt werden und geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des AG
zu mindern, berechtigen den LU, auch ausständige Leistungen nur gegen
Vorauszahlung auszuführen.
10. Nebenabreden
Nebenabreden sind nur dann gültig und wirksam, wenn diese schriftlich vereinbart und
bestätigt wurden.
11. Sonstiges
11.1. Technische Angaben, Maße, Gewichte und Abbildungen sowie Preislisten sind
annähernd und unverbindlich. Preislisten werden als Verrechnungsgrundlage dann
herangezogen, wenn keine spezielle vertraglichen Vereinbarungen und
Preisfestlegungen getroffen wurden.
11.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt
dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der ihrer Zugrundelegung
geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame,
die ihrem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
12. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird das für das LU örtlich zuständige Gericht vereinbart. Bei Auslands-
aufträgen gilt österreichisches Recht.